Exzellenzforschungsprogramm des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Exzellente Nachwuchswissenschaftler/Innen gesucht
Grußwort der Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg Vorpommern
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Forscherinnen und Forscher,
im letzten Jahr hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bereits 25 Millionen Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) für exzellente Forschungsverbünde zur Verfügung gestellt. Von 21 interessierten Forschungsverbünden haben fünf Konsortien ihre Arbeit zu den Themen Energie, Medizin / Medizintechnik und Moor- und Küstenstandorte in 50 Teilprojekten zum 1. Januar 2017 aufgenommen. 94 Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler und ca. 150 Masterstudenten erhalten dadurch über 4 Jahre die Möglichkeit, sich persönlich weiter zu qualifizieren und die wissenschaftliche Herausforderung in der interdisziplinären Zusammenarbeit in den geförderten Forschungsverbünden zu suchen.
In diesem Wettbewerbsaufruf stehen finanzielle Mittel in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro für die GESUNDHEITSFORSCHUNG zur Verfügung. Thematisch soll die Orientierung bei der konkreten Themenfindung überwiegend an den Gestaltungsfeldern des Masterplans für Gesundheitswirtschaft liegen: LifeScience, Gesundheitsdienstleistungen, Gesundes Alter(n), Gesundheitstourismus und Ernährung für die Gesundheit. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Strategiegruppen des Kuratoriums für Gesundheitswirtschaft des Landes wurden aktuelle und nachhaltige Bedarfe für die Gesundheitsforschung im Land ermittelt, die Sie als Denkstöße verstehen sollen.
Mit diesem zweiten Aufruf des Exzellenzforschungsprogramms wollen wir die Kapazitäten für hervorragende Forschung im Land nochmals verbessern und dadurch den Forschungsstandort Mecklenburg-Vorpommern und seine Position im Wettbewerb um forschungsorientierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler weiter stärken.
Ich wünsche Ihnen im aktuellen Bewerbungsverfahren viel Erfolg.
Birgit Hesse
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern
------------------------------------------
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
vom 31. August 2016 - VII 340 -
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere:
der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 470),
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABI. L 138 vom 13.5.2014, S. 5),
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABI. L 69 vom 8.3.2014, S. 65) sowie
b) des von der Europäischen Kommission am 23. Oktober 2014 genehmigten Operationellen Programms ESF Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 (CCI-Code 2014DE05SF0P009),
c) dieser Verwaltungsvorschrift,
d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften
Zuwendungen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die ihre Qualifikation innerhalb von Forschungsverbünden durch die Bearbeitung einer exzellenten Forschungsprogrammatik verbessern. Die für die Exzellenzforschung vorgesehenen Forschungsschwerpunkte entsprechen überwiegend den im Rahmen der Regionalen Innovationsstrategie des Landes Mecklenburg-Vorpommern identifizierten Zukunftsfeldern. Ein besonderer thematischer Schwerpunkt soll im Bereich der erneuerbaren Energien und darin der Speichertechnologien und der nachhaltigen Nutzung der Energieressourcen gewidmet werden.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Durch die Förderung sollen die hochqualifizierten Humanressourcen in Mecklenburg-Vorpommern entwickelt und hierzu die Kapazitäten für exzellente Forschung an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Landes gestärkt werden. Die Förderung dient darüber hinaus der Bündelung von Potenzialen. Durch die Vernetzung sollen Synergieeffekte in der Forschungslandschaft Mecklenburg-Vorpommerns erzielt werden.
2.2 Gefördert werden Personalausgaben für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die innerhalb des Projektzeitraums ihre wissenschaftliche Qualifikation verbessern, sowie projektbezogene Sach- und Gemeinausgaben.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können staatliche Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern sein, soweit es sich um juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts handelt. Gefördert werden nur einrichtungsübergreifende Forschungsverbünde, die sich mit einer Universität oder einer Universitätsmedizin als Lead-Partner zu einem thematischen Forschungsschwerpunkt zusammengeschlossen haben.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähig sind Vorhaben von exzellentem Niveau, die im nichtwirtschaftlichen Bereich der Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Ist der Zuwendungsempfänger sowohl wirtschaftlich als auch nicht wirtschaftlich tätig, ist zu erklären, dass die korrekte Trennung wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Tätigkeit durchgeführt wird.
4.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird.
4.3 Zuwendungen werden nicht für solche Vorhaben gewährt, die gentechnische Verfahren oder Methoden im Bereich der Grünen Gentechnik zum Gegenstand haben oder der Qualzucht von Tieren im Sinne von § 11b Absatz 1 des Tierschutzgesetzes zugeordnet werden können. Dagegen sind Vorhaben im Bereich der Tierzucht, die auch den Tierschutz und die Gesunderhaltung des Tierbestandes zum Gegenstand haben, uneingeschränkt förderfähig.
4.4 Die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift setzt eine positive Förderempfehlung der Expertenjury im Rahmen eines Verfahrens nach den Nummern 7.1 und 7.2 voraus.
4.5 Die Laufzeit der Projekte soll in der Regel drei bis fünf Jahre umfassen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung unter Verwendung einer Personal- und einer Restkostenpauschale in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Die Förderung erfolgt auf der Basis von standardisierten Einheitskosten für die direkten Personalausgaben (Personalkostenpauschale) und eines Pauschalsatzes für Sachausgaben und Gemeinkosten (Restkostenpauschale).
5.2.1 Standardisierte Einheitskosten für direkte Personalausgaben (Personalkostenmonatspauschale und Personalkostenstundenpauschale):
a) Grundlage für die standardisierten Einheitskosten für direkte Personalausgaben sind die zum Zeitpunkt der Erstbescheiderteilung aktuellen Personalmittelsätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die voll zuwendungsfähig sind.
b) Für wissenschaftliche Hilfskräfte werden die zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung jeweils geltenden Höchstsätze, die durch die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft der Länder für das Tarifgebiet Ost beschlossenen wurden, zu Grunde gelegt und sind voll zuwendungsfähig.
c) Die Personalkostenmonatspauschale kommt bei der Förderung der Personalausgaben der Beschäftigten zum Einsatz, die beim Zuwendungsempfänger ausschließlich im Rahmen des mit ESF-Mitteln geförderten Projektes tätig werden. Eine Einheit ist eine monatliche Vollzeittätigkeit eines Beschäftigten (40 Stunden pro Woche), der in einem ESF-geförderten Projekt tätig wird (Personalkostenmonatspauschale). Bei einer Teilzeitkraft verringert sich die Pauschale anteilig.
d) Für Beschäftigte, die beim Zuwendungsempfänger auch außerhalb des mit ESF-Mitteln geförderten Projektes tätig sind, erfolgt die Förderung der Personalausgaben auf der Grundlage einer Personalkostenstundenpauschale. Die Personalkostenstundenpauschale errechnet sich wie folgt:
jeweilige Monatspauschale x 12 (Monate)_________________________________ |
= xx Euro/Stunde (Stundenpauschale) |
1.720 (jährliche Soll-Arbeitsstunden) |
e) Die Personalkostenstundenpauschale wird ausschließlich für die tatsächlich geleistete und vom Zuwendungsempfänger vergütete Arbeitsstunde gezahlt. Bezahlter Urlaub und Krankheit in der Lohnfortzahlung sind nicht förderfähig.
f) Nach Ablauf von 24 Monaten ab Beginn der Maßnahme erhöht sich die Personalkostenpauschale jeweils um 3,5 Prozent.
g) Mit der Pauschale sind sämtliche projektbezogene Ausgaben für die Vergütung oder das Entgelt folgender Projektmitarbeiter abgegolten:
Personalkosten-kategorie |
Projektmitarbeiter |
Erläuterungen |
I |
Leitende von Nachwuchsgruppen |
promoviertes Personal mit Leitungsfunktion |
II |
Postdoktorandinnen und Postdoktoranden |
promoviertes Personal |
III |
Ärztliche wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
Beschäftigte, die nach TV-Ä vergütet werden |
IV |
Doktorandinnen und Doktoranden |
Promovierende |
V |
sonstige wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
Beschäftigte mit Bachelorabschluss (Uni/FH) |
VI |
nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
sonstige technische Beschäftigte mit tarifgebundenen Arbeitsvertrag (zum Beispiel Laborpersonal) |
VII |
wissenschaftliche Hilfskräfte |
mit Bachelor-Abschluss |
h) Pro Verbund kann bei Bedarf maximal eine Personalstelle für koordinierende Tätigkeiten (zum Beispiel Projektmanager, Projektassistenz) gefördert werden. Je nach Tätigkeitsmerkmalen und Bedarf ist eine Zuordnung zur Personalkostenkategorie V oder VI möglich. Die Tätigkeit ist ausschließlich projektbezogen und darf keine administrativen Gemeintätigkeiten der Verwaltung beinhalten.
5.2.2 Restkostenpauschale
Auf die unter Nummer 5.2.1 ermittelte Summe der Personalpauschale wird je Verbund eine Restkostenpauschale in Höhe von 35 Prozent gewährt. Mit der Restkostenpauschale sind die Sach- und Gemeinkosten des Projekts abgegolten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales und der Bewilligungsbehörde oder einem von diesem beauftragten Dritten auch außerhalb der Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den Europäischen Sozialfonds sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung und die Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere auch Fragebögen, die der Auswertung (Monitoring) der zu erreichenden Indikatorwerte (Anzahl der geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler) dienen und durch diese Personengruppe zu beantworten sind.
6.2 Zur Sicherstellung der Kostenbeobachtungspflicht der Bewilligungsbehörde und zur Ermöglichung künftiger Anpassungen der Pauschalen werden für eine Stichprobe von Projekten Angaben zu den tatsächlichen Ausgaben erhoben. Hierzu ist im Zuwendungsbescheid zu regeln, dass sich der Zuwendungsgeber vorbehält, Angaben zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben zu erheben.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die sich aus Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Begünstigte ergeben, umzusetzen.
7 Verfahren
Für die wissenschaftliche Begleitung des Wettbewerbsverfahrens und der geförderten Projekte während der Laufzeit ist das Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich verantwortlich.
7.1 Wettbewerbsaufruf und Begutachtungsverfahren
Um die entsprechenden Forschungsverbünde auszuwählen, werden Wettbewerbsaufrufe mit anschließender externer wissenschaftlicher Begutachtung (Fachgutachterinnen und Fachgutachter, Jury) durchgeführt. Die Auswahl erfolgt in einem von wissenschaftlichen Kriterien geleiteten, zweistufigen Begutachtungsverfahren unter Berücksichtigung von gewichteten thematischen Auswahlkriterien. Die Projektskizzen sind innerhalb der im Wettbewerbsaufruf gesetzten Frist einzureichen beim
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich
Schweriner Straße 44
18069 Rostock
Die eingegangenen Projektskizzen werden zunächst von externen Fachgutachtern auf ihre wissenschaftliche Exzellenz hin bewertet. In einer zweiten Auswahlrunde werden die Skizzen von einer wissenschaftlichen Expertenjury begutachtet und eine Förderempfehlung ausgesprochen. Das Ergebnis des fachlichen Auswahlprozesses wird den Wettbewerbsteilnehmenden durch den wissenschaftlichen Projektträger mitgeteilt.
7.2 Auswahlkriterien
Wissenschaftliche Exzellenz, Originalität und Innovation des Forschungsvorhabens sowie die lnterdisziplinarität sind die Hauptbewertungskriterien für die wissenschaftliche Expertenjury bei der Auswahl der zu fördernden Projekte. Als weitere Auswahlkriterien werden die Querschnittsziele des Operationellen Programms ESF berücksichtigt. Die konkreten Kriterien werden im Wettbewerbsaufruf erläutert.
7.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die durch die wissenschaftliche Expertenjury ausgewählten Forschungsverbünde werden aufgefordert, einen vollständigen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
zu stellen. Grundlage für die Bewilligung ist die begutachtete Projektskizze. In der Projektskizze ist die Anzahl der zu fördernden Beschäftigten entsprechend ihrer Qualifikation und ihrer beabsichtigten Beschäftigungsdauer innerhalb des Projekts anzugeben. Die Anträge sind bei der ewilligungsbehörde erhältlich oder stehen unter http://www.lagus.mv-regierung.de/Foerderungen/ESF/ als Download zur Verfügung.
7.4 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.
7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.5.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, die aus der Zuwendung finanzierten Beschäftigten dem geförderten Projekt schriftlich zuzuweisen und die Zuweisung spätestens mit der ersten Mittelanforderung gemeinsam mit den Arbeitsverträgen vorzulegen. Diese Zuweisung muss mindestens folgende Angaben beinhalten:
a) Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides,
b) Name, Vorname und Geburtsdatum der oder des Beschäftigten,
c) zeitlicher Umfang der Beschäftigung beim Zuwendungsempfänger,
d) zeitlicher Umfang der Tätigkeit im Projekt,
e) Art der Tätigkeit,
f) Dauer der Zuweisung und
g) einen Hinweis auf die ESF-Förderung des Gehaltes.
Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, monatsweise zu bestätigen, dass die oder der Beschäftigte in dem in der Zuweisung festgelegten zeitlichen Umfang im Projekt tätig war und entsprechend vom Zuwendungsempfänger entlohnt worden ist, oder gegebenenfalls bei Änderungen neue Zuweisungen und Arbeitsverträge vorzulegen. Für Beschäftigte, die beim Zuwendungsempfänger auch außerhalb des Projektes beschäftigt sind, ist darüber hinaus die tatsächliche Tätigkeit im Projekt durch Stundenaufschreibungen nachzuweisen.
7.5.2 Die Auszahlung der Zuwendung ist abhängig von der Erfassung des von jedem Projektmitarbeiter mit Qualifikationsziel ausgefüllten Eintrittsfragebogens (Monitoring — Ermittlung der Indikatorwerte).
7.5.3 Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung vierteljährlich erst nach Vorlage der unter den Nummern 7.5.1 und 7.5.2 genannten Unterlagen in Teilbeträgen auf Mittelanforderung. Die Auszahlung des letzten Teilbetrages erfolgt nach Erfüllung aller Berichtspflichten.
7.6 Nachweisverfahren
7.6.1 Zwischennachweis
Abweichend von den Nummern 6.1 und 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gilt der zahlenmäßige Nachweis des Zwischennachweises mit den Mittelanforderungen und mit den gemäß Nummer 7.4 beigefügten Erklärungen und Nachweisen als erbracht. Die Vorlage des Sachberichts bleibt davon unberührt.
7.6.2 Verwendungsnachweis
Die dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Zuwendung ist vom Zuwendungsempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. Abweichend von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung besteht der Nachweis aus einem Sachbericht und aus einem Nachweis über die bisher geleistete, aber noch nicht abgerechnete Arbeit der Beschäftigten im Projekt — je nach Monats- oder Stundenpauschale. Der Projektträger Jülich unterstützt das Landesamt für Gesundheit und Soziales bei der fachlichen Begleitung sowie Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.7 Prüfrecht
7.7.1 Zur Sicherstellung der Kostenbeobachtungspflicht und zur Ermöglichung künftiger Anpassung der Pauschalen behält sich der Zuwendungsgeber vor, im Rahmen einer Stichprobe von Projekten Angaben zur tatsächlichen Höhe der Sach- und Gemeinausgaben zu erheben.
7.7.2 Der Europäische Rechnungshof, die Finanzkontrolle der Europäischen Kommission, die Gemeinsame Verwaltungsbehörde, das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung zu prüfen oder durch einen Beauftragten oder durch eine zu Prüfungszwecken beauftragte Stelle prüfen zu lassen. Das Prüfrecht des Landesrechnungshofes gemäß § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
7.8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7.9 Veröffentlichung und Evaluation
Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben:
a) das Thema des Projekts,
b) den Zuwendungsempfänger,
c) den Bewilligungszeitraum,
d) die Höhe der Zuwendung.
Zur Bewertung der Wirksamkeit und Umsetzung des Förderprogramms sowie der mit den Förderprojekten erreichten Ergebnisse ist es erforderlich, dass der Zuwendungsgeber, das Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der beauftragte wissenschaftliche Projektträger oder die mit der Evaluation beauftragten Institutionen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms die notwendigen Informationen erhalten. Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, den Institutionen projektbezogene Informationen, auch über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinausgehende Informationen, zur Verfügung zu stellen.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und
am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Schwerin, den 31. August 2016
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Mathias Brodkorb
---------------------------------------------
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 11. August 2017 – VII 340 –
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Nummer 5.2.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern in exzellenten Forschungsverbünden vom 31. August 2016 (AmtsBl. M-V S. 954) wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe b werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „studentische und“ eingefügt.
2. Der Tabelle in Buchstabe g wird folgende Personalkostenkategorie VIII angefügt:
Personalkostenkategorie |
Projektmitarbeiter |
Erläuterungen |
VIII |
studentische Hilfskräfte |
Studenten eines Studienganges mit staatlicher Prüfung, Diplom- oder Magisterprüfung |
3. Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) Personalausgaben für studentische Hilfskräfte sind nur für Studiengänge förderfähig, in denen kein Bachelorabschluss als erster akademischer Grad erreicht werden kann. Die studentische Hilfskraft muss zum Zeitpunkt der Einstellung im Projekt eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern in dem Studiengang nachweisen, in dem er oder sie sein Qualifikationsziel erreichen will. Darüber hinaus muss das angegebene Qualifikationsziel innerhalb der Projektlaufzeit erreicht werden können.“
4. Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
Artikel 2
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
AmtsBl. M-V 2017 S. 602